Artenschutz: Der Zoll kontrolliert

 

Jeder Urlauber weiß es. Man verbringt seinen verdienten Urlaub fernab der Heimat und dem anstrengenden Job. Man fliegt weiter weg, genießt die Sonne und das Meer und will als Erinnerung etwas Schönes mit nach Hause nehmen.

Oft werden als Urlaubsmitbringsel Waren und Gegenstände, wie wunderschöne Orchideen, Kakteen, Korallen, in Schnäpsen eingelegte Schlangen, Tierhäute, Tierfelle. sogar präparierte Leguane oder Krokodile, etc. mitgenommen um zuhause etwas "Schönes" aus dem Ausland herzeigen zu können. Und so wird natürlich oft versucht  diese bei der Einreise "beim Zoll vorbei" durch den Grünkanal am Flughafen mitzunehmen.

Überrraschung

Doch dann kommt es  bei der Zollkontrolle an den Flughäfen anders als man erwartet und  zur großen Überraschung, wenn sich das Zollorgan plötzlich bei solchen "Souvenirs" sehr neugierig zeigt.

Grund dafür sind die europäischen und nationalen Regelwerke, die dafür sorgen, dass Anlässlich der Einfuhr (wie auch der Durchfuhr und auch Ausfuhr) der Schutz von Exemplaren wildlebender bzw. gefährdeten Arten in der Tier- und Pflanzenwelt diese gewährleistet wird müssen und ein Weiterverbringen in die EU bzw. nach Österreich zu verhindert wird.

Hohe Geldstrafe

Die angenehmen Urlaubsgedanken sind spätestens dann komplett verflogen, wenn dann mittels Bescheid eine hohe Geldstrafe von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auch noch zugestellt wird.

Rückkehrende Urlauber wissen oft nicht, dass die Einfuhr vieler Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten bei Tieren bzw. Pflanzen streng verboten ist. Das  ergibt sich daraus, dass auf Grund des Washingtoner Abkommens (CITES) ca. 3200 Tierarten und ca. 30.000 Pflanzenarten vor dem Handel geschützt werden müssen (Tendenz leider steigend)  um deren Aussterben zu verhindern.

Im Sinne des internationalen und nationalen Tier-und Pflanzenschutzes geht es soweit, dass die österreichische Zollverwaltung nicht nur am Flughafen im Grünkanal selbst Kontrollen durchführt, sondern einen großen rechtlich fundierten Tätigkeitsbereich im Sinne des Schutzes von Fauna und Flora innehat.

Mobile Einheiten des Zolls 

Der Zoll ist bei begründetem Verdacht  befugt,  Grundstücke und Baulichkeiten zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel, LKWs anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen um anschließend Kontrollen im Sinne des internationalen Tier-und Pflanzenschutzes  durchzuführen.

Dies wird in Österreich von den im Außendienst befindlichen mobilen Einheiten, namentlich OZA (Operative ZollAufsicht) der jeweiligen Zollämter wahrgenommen und nach risikoanlytischen Vorarbeiten durchgeführt (Branchen, Auffälligkeiten)

Vorher informieren

Die Strafen bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Washingtoner Abkommens  (CITES) sind empfindlich und Geldstrafen können bis zu € 36.400 eingehoben werden. Freiheitsstrafen sind bis zu 2 Jahren möglich.

Wenn Waren dem Washingtoner Abkommen oder der EU-Artenschutzverordnung unterliegen, ist ein erforderliches Artenschutzdokument der Zollstelle vorzuzeigen. Es ist auch zu beachten, ob man auch für die Ausfuhr aus dem Urlaubsland nicht auch eine Ausfuhrbewilligung benötigt.

Vor einem geplanten Kauf von "Souvenirs"  soll man sich beim nächstgelegenen österreichischen Zollamt informieren.

Thomas Hansa