Zurück zur Unschuld

 

Oberst Willibald PLENK

 

Schon einmal wurde über die rein statistische Auswirkung der sogenannten „Diversion“ im Zusammenhang mit der statischen Entwicklung von Straftaten und den gerichtlichen Verurteilungen hingewiesen. Diese Regelung hatte vor allem statistisch eine enorme Auswirkung auf den Rückgang der entsprechenden Straftaten bzw. gerichtlichen Verurteilungen zu Folge.

Mit der Einführung der Diversion wurde vor allem das Ziel verfolgt, an Stelle der Geldstrafe andere Maßnahmen einzusetzen, um viele Menschen zu „entkriminalisieren“.

Gleichzeitig geht es jedoch darum, die berechtigten Interessen der Verbrechensopfer, besonders was die Schadensgutmachung betrifft, wirkungsvoll und rasch zu berücksichtigen.

Unter Diversion versteht man daher, alle Formen staatlicher Reaktionen auf strafbares Verhalten. Dabei wird entweder auf die Durchführung  eines Strafverfahrens verzichtet, oder die Beendigung eines solchen ohne Schuldspruch ermöglicht.

Dabei kommen folgende Möglichkeiten in Frage: Zahlung eines Geldbetrages (Geldbuße), gemeinnützige Leistungen, Probezeit und außergerichtlicher Tatausgleich. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Bezirksrichter-und Einzelgerichtszuständigkeit, wobei die Schuld des Verdächtigen nicht schwer sein darf.

 

Opferhilfe

Mit den eingenommenen Strafgeldern sollten vor allem Einrichtungen der Opferhilfe gefördert werden. Dadurch gingen diese Einnahmen, welche früher bei Verhängung von Geldstrafen verhängt worden waren, zurück. Gleichzeitig wurden durch die Geldbußen höhere Einnahmen erzielt.

Nun zeigte sich, dass zwar die Einnahmen aus den Geldbußen stiegen, aber die Ausgaben für die Opferhilfe weit zurückblieben. Dies wurde vom Rechnungshof ausdrücklich kritisiert. Die Zielsetzungen der STPO-Novelle 1999 bezüglich der Opferhilfe wurden daher nur in sehr beschränktem Ausmaß erreicht.

So war es bislang für die Opfer von Straftaten nicht möglich eine „Subsidiaranklage“ zu erheben.  Desgleichen sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen und dadurch einen Exekutionstitel  zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche zu erlangen.

 

Voraussetzungen

Allen „Diversionsmaßnahmen“  ist gemeinsam, dass ein geklärter Sachverhalt  vorliegen muss - mindestens aber ein so hoher Tatverdacht, der auch sonst zur Anklageeinbringung ausreichen würde. Besonders ist zu betonen, dass „Diversion“ immer freiwillig sein muss, als eine Art „Angebot“ an den Verdächtigen.

Selbstverständlich müssen auch die Interessen des Opfers geprüft werden. Das Opfer kann eine Person seines Vertrauens zuziehen und ist rechtzeitig und umfassend über seine Rechte zu informieren. Ebenso ist es über die Opferschutzeinrichtungen in Kenntnis zu setzen.  Bei einem  Rücktritt  von der Strafverfolgung ist das Opfer vorher grundsätzlich zu hören. Erklärt sich der Beschuldigte bereit, den Schaden gutzumachen, zum Ausgleich der Tatfolgen beizutragen, übernimmt er eine Pflicht welche die Interessen des Opfers unmittelbar berührt, so ist dieses zu verständigen. 

 

Erfahrungen

Bisherige Erfahrungen zeigen, dass seitens der Gerichte und Staatsanwaltschaften grundsätzlich häufiger zu dem Instrument „Diversion“ gegriffen wird und bedeutend weniger Verfahrenseinstellungen stattfinden. Auch wurde die Zahl der Verurteilten stark gesenkt (" kein Volk der Vorbestraften"), sogar die Anzahl der Verurteilungen zu Geldstrafen verminderte sich um die Hälfte. Die Zahl der Freiheitsstrafen bleib gleich.

„Diversionsmaßnahmen“ (z.B. Geldbußen) sind vor allem deshalb wirksam, da sie in direktem Zusammenhang mit dem Täter und seiner Tat stehen. Die persönliche Auseinandersetzung mit der geschädigten Person und die Wiedergutmachung, vor allem bei Konflikten im sozialen Nahbereich, ist unersetzlich und wertvoll. Wichtig dabei ist auch die Erbringung "Gemeinnütziger Leistungen", vor allem im Bereich der Vermögensdelikte.

 

Bewertung

Um eine endgültige Bewertung der „Diversion“ abzugeben ist es noch zu früh. Dennoch ergeben sich aus dem bisherigen Anwendungszeitraum interessante Fragen z.B.:

 

Welche Art von Diversionsangeboten wird angenommen und welche nicht ? Wie oft und wann wird dennoch das "förmliche" Verfahren der „Diversion“ vorgezogen und warum ?

Welche Diversionsangebote werden zwar angenommen, scheitern aber an der Unfähigkeit des Beschuldigten die Bedingungen zu erfüllen ? Was passiert nach nicht angenommener oder erfolgloser Diversion im Strafverfahren ?     

Unabhängig davon ist festzustellen, dass die „Diversion“ im Alltag der Menschen wenig bekannt ist. Ihre Möglichkeiten und Auswirkungen sind bislang zu wenig erforscht. Es ist daher die Aufgabe der Politik, vor allem der der Justiz, auch die Öffentlichkeit ausführlich zu informieren.

Gegner und Befürworter der „Diversion“ tun gut daran, in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen den Geschädigten (das Opfer) zu stellen. *

 

Oberst Willibald PLENK

 

*unter teilweiser Verwendung der Studie von Dr. Arno Pilgram : "die STPO-Nov.1999 u. ihre Auswirkung auf Diversion und Strafverfolgung"