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Diversion - auch Kriminalbeamte betroffen |
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Es ist schon einige Zeit her als ein bulgarischer Staatsangehöriger in Österreich in einer Nacht von Donnerstag auf Freitag aufgrund eines internationalen Haftbefehles (Festnahme zwecks Auslieferung) inhaftiert und dem Gericht eingeliefert wurde. Routinemäßig wurde Interpol Sofia angeschrieben. Am Sonntag rief der zuständige Richter beim Journaldienst von Interpol Wien an und erkundigte sich nach der Antwort aus Sofia. Vom diensthabenden Beamten wurde auf das Schreiben an Sofia verwiesen. Tatsächlich kam jedoch bereits zwei Tage zuvor ein Schreiben aus Sofia, in dem, ohne deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anfrage aus Wien, lapidar die Fahndung widerrufen wurde. Die beiden Schriftstücke (Anfrage an Sofia – Widerruf aus Sofia) fanden nicht zusammen und so saß der bulgarische Staatsangehörige ein Wochenende ein, obwohl die Fahndung bereits widerrufen war. Schlussendlich kam es zu einem Verfahren gegen 3 Beamte des Bundeskriminalamtes wegen „Vergehens der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechtes“ durch die Staatsanwaltschaft Wien, verbunden mit einem Diversionsangebot. Den Beamten wurde vorgeworfen, dass sie unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit dafür verantwortlich wären, dass der Bulgare nicht sofort enthaftet wurde. Ein Beamter nahm das Diversionsanbot von € 1.800,- an. Das Gericht stellte in der Hauptverhandlung das Strafverfahren gegen die beiden anderen Kriminalbeamten bedingt auf 1 bzw. 2 Jahren ein. Interessantes Detail in der Beschlussbegründung gegen einen der Kriminalbeamten: „... war der Beschuldigte zwar nur untergeordneter Weise beteiligt, er hat jedoch auch einen kausalen Tatbeitrag geleistet, welcher auch unter Berücksichtigung der dauernden Anforderung und des großen Ausmaßes der Belastung im Journaldienst eine Fehlleistung darstellte, die dem Beschuldigten bei seiner gefahrengeneigten Tätigkeit nicht unterlaufen hätte dürfen. Der Beschuldigte hat im konkreten Fall die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre“. Diese Begründung bedarf wohl keines weiteren Kommentars.
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