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Eigen- oder Auftragsbrandstiftung* |
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Sicherheitsfachwirt (FH) Frank D. Stolt, MSc, MSc, MA, MIFireE
„Da nun der Vater seit 20 Jahren zu dieser Casse Beyträge gethan, aber keine daraus empfangen hatte, so habe er es für billig gehalten, sich durch den Brand zu entschädigen und … seiner Noth abzuhelfen.“
Aus einem Urteil von 1787
Eigenbrandstiftungen sind insbesondere eine Folge der Einführung der Brandkassen und Feuerversicherungen Ende des 17. bzw. Anfang des 18. Jahrhunderts. Aber auch bei Eigenbrandstiftungen können sich neben den tatauslösenden materiellen Brandstiftungsmotiven Umwelteinflüsse und in der Täterpersönlichkeit vorhandene anlagebedingte Faktoren tatfördernd auswirken. Wenn heute ein Gebäude durch einen Brand beschädigt oder zerstört wird, ermittelt die Kriminalpolizei u.a. auch immer in Richtung einer Eigenbrandstiftung. Nachfolgend soll erklärt werden, wann bei Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft die "Alarmglocken" bei Brandschäden spätestens angehen.
„Er hat seinen eigenen Bauernhof anzünden lassen, um die Versicherungssumme abzukassieren. Dafür muss ein 17-fach vorbestrafter 52-jähriger für sechs Jahre und neun Monate ins Gefängnis. Ebenfalls hinter Gitter muss sein 42-jähriger Komplize. Er führte die Tat aus - im Gegenzug sollte er dafür eine Festanstellung bei dem Vorbestraften erhalten.“
Eigenbrandstiftung mit dem Motiv des Versicherungsbetruges findet schon in Kunst und Literatur seinen Niederschlag. In Gerhard Hauptmanns Komödie "Der rote Hahn" steht ein Versicherungsbetrug mittels Brandstiftung im Mittelpunkt. Mit dem Geld aus der Versicherung soll einen Neubau finanziert werden. Auch in Henrik Ibsens "Baumeister Solneß" hat dieser Brandstiftungsfantasien, um einen Neubau durchführen zu können. Die Eigen- und Auftragsbrandstiftung ist eine Form des betrügerischen Verhaltens in der Feuerversicherung. Andere Manipulationsmöglichkeiten, die nicht schon vor dem Brand geplant waren, ergeben sich im bzw. nach dem Schadenfall. Der Täter vergrößert den Schaden, indem viele Gegenstände von dem unverschuldeten Feuer erfasst werden oder er macht unrichtige Angaben zum Wert und Umfang der vermeintlich oder tatsächlich geschädigten Gegenstände. Kombinationen zwischen diesen drei betrügerischen Erscheinungsformen sind in der Praxis häufig anzutreffen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft schätzt den durch Versicherungsbetrügereien verursachten Schaden auf mehr als vier Mrd. Euro pro Jahr. Durch Eigenbrandstiftung verursachte Schäden werden jedoch nicht gesondert erfasst. Bei der Suche nach der Brandursache und dem Brandverursacher können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Brandbetroffenen einen Anfangsverdacht begründen. Doch das aus der Praxis abzuleitende kriminalistische Erfahrungswissen, aber auch das Wissen um das Vorherrschen eines beträchtlichen Dunkelfeldes lassen vermuten, dass die Erkenntnislage zur Eigenbrandstiftung bis heute noch sehr lückenhaft ist.
Motive
Eigenbrandstiftung begehen Eigentümer, Besitzer oder deren Angehörige, einzeln oder gemeinsam, mit oder ohne Mitwisserschaft des Brandgeschädigten. Motive für die Eigenbrandstiftung können sein
In Folge dieser Gesetzesänderung und geänderter versicherungsrechtlicher Bestimmungen hat der Anteil an Eigenbrandstiftung bei Fahrzeugbränden in den letzten Jahren erheblich abgenommen.
Pleitebrandstiftung Die Pleitebrandstiftung kommt in neben Privathaushalten meistens in Handwerks-, Gewerbe- und Gastronomiebetrieben vor. Gründe für eine Pleitebrandstiftung können sein: im privaten Bereich
Im privaten Bereich wird der Eigenbrandstifter häufig eine weit größere Hemmschwelle als der Eigenbrandstifter im gewerblichen Bereich zu überwinden haben, besteht doch für ihn eine engere Bindung an das in Brand zu setzende Objekt. im gewerblichen Bereich
Bei Fällen von Pleitebrandstiftung in landwirtschaftlichen Betrieben wird häufig der Zeitpunkt der Brandlegung sehr genau gewählt. Er wird so gelegt,
Zu Pleitebrandstiftungen kommt es immer wieder auch in ganzen "kriselnden Erwerbszweigen" wie der Landwirtschaft, weil die Eigentümer nachgeholfen haben. Solche Nachhilfe gilt in manchen Gegenden als „Kavaliersdelikt“ ähnlich wie bestimmte Formen der Wirtschaftskriminalität. So kann sich die Bereitschaft zur Pleitebrandstiftung durch "Ansteckung" ausbreiten und sogar "über Generationen fortschleppen". Als "Hotzenblitz" ist dieses Phänomen in die Fachliteratur eingegangen. Denn aus dem Hotzenwald, einem Landstrich im Badischen, ist ein Spruch überliefert, mit dem der Sohn früher bei aufziehendem Gewitter den Herrn des Hauses auf die gute Gelegenheit aufmerksam gemacht haben soll: "Vater, gang, hol d'Zündhölzli, 's dunneret."
Verbesserungsbrandstiftung („warme Sanierung“) Im Unterschied zur Pleitebrandstiftung, bei der den Brandstiftern finanziell das „Wasser bis zum Hals“ steht, wird bei der Verbesserungsbrandstiftung angezündet, um durch den Brand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Ein altes Bauwerk wird in Brand gesetzt, um es rentabler aufbauen zu können. Aus diesem Grund wird die Verbesserungsbrandstiftung auch umgangssprachlich „warme Abbruch“ oder „warme Sanierung“ genannt. Im Gegensatz zur Pleitebrandstiftung, die zeitlich von der wirtschaftlichen Entwicklung unabhängig, sind Verbesserungsbrandstiftung deutlich an die konjunkturelle Entwicklung gekoppelt. Verbesserungsbrandstiftung haben insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher „Goldgräberstimmung“ ihre Hochzeiten. Typische Beispiele sind die Zeit nach der Inflation in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts oder in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung. Beispiele wie ein Abbrand dem Eigentümer finanzielle und wirtschaftliche verschafft, wenn insbesondere der Grundstückswert ohne Gebäude deutlicher höher als mit einem alten Gebäude ist:
Verbesserungsbrandstiftung ist nicht selten mit Auftragsbrandstiftung verbunden. Dabei werden Brände gegen Bezahlung oder wegen sonstiger wirtschaftlicher oder anderer Vorteile von „Fremden“ gelegt. Diese bezahlten Brandstifter sehen nur den eigenen Vorteil und haben keine Bindung an das in Brand zu setzende Objekt, d.h. die innere Hemmschwelle bei den Brandlegungen ist relativ gering. Leider gibt es immer wieder Personen, die sich bereit finden, im Auftrag anderer einen Brand zu legen. Bei diesen Personen handelt es sich oft um junge und sozialschwache Menschen, die dringend das „schnelle Geld“ machen wollen oder müssen. Aus mangelnder „Professionalität“ stehen regelmäßig ihr „Entgelt“ für die auszuführende Brandstiftung und der finanzielle und wirtschaftliche Gewinn des Auftraggebers durch den Brand in keinem Verhältnis zueinander. Mangelnde „Professionalität“ und Gewinnsucht des „angeheuerten“ Auftragsbrandstifters führen immer wieder dazu, dass für eine verhältnismäßig geringe Entschädigung beim Anzünden eines Objektes auch die Gefährdung von Gesundheit und Leben von Menschen in Kauf genommen wird. Weitere Motive für Eigenbrandstiftungen können auch sehr persönliche Gefühle insbesondere bei Beziehungstaten wie Hass oder Rache z.B. gegen den Ehepartner bei bevorstehenden Trennungen oder Scheidung sein, wobei auch hier materielle Aspekte eine Rolle spielen können.
Vorgehensweise Die Eigenbrandstiftung wird vom Eigentümer meist Wochen oder sogar Monate im Voraus genauestens geplant. Aufgrund seiner sehr guten örtlichen Kenntnisse und dem Umstand, dass sich der Eigenbrandstifter als Eigentümer überall im Gebäude unauffällig bewegen kann, ist er in der Lage die am besten geeignete Brandausbruchsstelle auszuwählen. Nicht selten werden mehrere günstige Brandausbruchstellen ausgewählt. Im Regelfall ist es das Ziel des Eigenbrandstifters einen Totalschaden des Gebäudes herbeiführen. Um sicher zu gehen, dass dieses Ziel erreicht wird, ist er bestrebt, die Branderkennung bzw. Brandmeldung hinauszuzögern. Damit der Brand möglichst lange unbemerkt bleibt, wird eine oder mehre Brandausbruchsstellen möglicht im Inneren des Gebäudes und von Außen nicht einsehbar ausgesucht. Eigenbrandstiftern ist meistens bewusst, dass sie nach dem Brand sehr schnell als Tatverdächtige in das Visier der Ermittlungsbehörden kommen. Im Regelfall haben sie nur einen Versuch, denn jeder weitere zöge womöglich die gezielte Aufmerksamkeit der Ermittler auf diese Brände. Bei der Tatausführung muss von Eigenbrandstiftern alles bedacht werden, was zu einem Verdacht gegen sie selbst führen könnte. Im Vordergrund steht dabei die Beschaffung eines Alibis für die Brandentstehungszeit. Für eines vermeintlich sicheres Alibi nutzen die Täter:
Insbesondere verwenden Eigenbrandstifter eine Zündzeitverzögerungseinrichtung oder suchen sich einen Gehilfen (Auftragsbrandstifter). Während der Eigenbrandstifter sich möglichst weitab (!) vom Brandort aufhält, kommt es dann zum Brand. Dabei wird der richtige Zeitpunkt für die Brandlegung (z.B. Tages- oder Nachtzeit, Jahreszeit) vom Eigenbrandstifter genau kalkuliert. Bevorzugte Zündmittel sind nach wie vor Streichhölzer oder Feuerzeuge. Zur Zeitverzögerung werden mechanische, chemische und physikalische Mittel oder Vorrichtungen (von der Kerze bis zum Mobilfon) genutzt, wobei sich die Wahl der Zeitverzögerungseinrichtung sich meist nach den technischen oder sonstigen Kenntnissen des Eigenbrandstifters richtet. In vielen fällen versuchen Eigenbrandstifter, den Brand so zu legen, dass eine technische Ursache vermutet werden soll und die Brandstiftung unentdeckt bleibt. Bei Eigenbrandstiftungen werden immer leichtentzündliche Brandlegungsmittel oder Brandbeschleuniger benutzt. Der Bereich um die vorgesehene Brandausbruchsstelle wird oft zusätzlich mit Materialien umgeben, die sehr hohe Brandlasten haben. Auch hier ist das Ziel, dass die Brandstiftung unbedingt beim ersten Versuch erfolgreich sein muss. Damit die Eigenbrandstiftung unentdeckt bleibt, wird der Brand unmittelbar neben elektrischen Anlagen oder Leitungen gelegt. Damit solle eine falsche Spur für die Ermittler (technischer defekt – Elektrobrand) legt werden. Auftragsbrandstiftern dienen immer wieder Benzin und andere leicht brennbare Substanzen als Brandlegungsmittel bzw. Brandbeschleuniger. Nicht selten werden nach dem Brand z.B. minderwertige Waren oder altes Mobiliar gegenüber der Versicherung als neu, hochwertig ausgegeben oder materiell bzw. ideell wertvolle Stücke z.B. Kunstgegenstände oder familiäre Erinnerungsstücke werden vor der Inbrandsetzung ausgelagert und u.U. ebenfalls als Brandschaden gemeldet.
Hinweise auf eine Eigenbrandstiftung Aus der kriminalistischen Praxis wurden einige Hinweis abgeleitet, die für eine Eigenbrandstiftung sprechen. Es müssen nicht immer alle diese Hinweise gleichzeitig vorliegen, um von einer Eigenbrandstiftung auszugehen:
Eigenbrandstiftung klassische Art des Versicherungsbetrugs Eine klassische Art des Versicherungsbetrugs ist die Eigenbrandstiftung insbesondere die Pleitebrandstiftung, In diesen Fällen führt der Versicherungsnehmer den Brand absichtlich herbei. Der Versicherungsnehmer erleidet also tatsächlich einen Schaden, den er jedoch selbst vorsätzlich verursacht hat. Im Zusammenhang mit Brandereignissen sind neben den Straftatbeständen der Brandstiftung (§§ 303, 306ff. StGB) immer auch die Straftatbestände des Betruges und des Versicherungsmissbrauches zu prüfen. Diese Delikte können unter anderem auch durch die Inbrandsetzung beziehungsweise Brandlegung begangen werden und sollen aus Gründen der Vollständigkeit kurz dargestellt werden. Der Tatbestand des Versicherungsbetrug (§ 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB) setzt voraus, dass eine versicherte Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Das erfordert, dass eine Schadenanzeige an die Versicherung abgeschickt wurde und sich der Sachbearbeiter über den Eintritt des Versicherungsfalles getäuscht hat, indem er etwa die Auszahlung der Versicherungssumme angewiesen hat. Wenn die Schadenanzeige an die Versicherung abgeschickt wurde, es dann aber nicht zu einem Irrtum beim Schadensachbearbeiter kam, legt ein versuchter Versicherungsbetrug vor (§ 263 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 2 StGB). Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) erfasst dagegen nur Fälle, in welchen eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache betroffen ist, also Hausrat, Feuerversicherung. Für vollendeten Versicherungsmissbrauch (§ 265 Abs. 1 StGB) reicht es aus, wenn der Täter das Haus anzündet, dieses beschädigt, zerstört oder in Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt (das an Ausländer "übergebene" KFZ unter Meldung eines Diebstahls bei der Versicherung) um sich oder einem anderen (etwa dem Mitbewohner aus dem Haus - egal ob der davon weiß) die Versicherungsleistung zu verschaffen. Wirft der Täter etwa einen Brandsatz durch das offene Fenster und gibt es hinterher nur eine Verpuffung ohne das irgend eine Schaden entsteht, dann liegt versuchter Versicherungsmissbrauch vor, wenn der Täter vor der Tat den Entschluss zum späteren Versicherungsmissbrauch bereits gefasst hatte (§ 265 Abs. 2 StGB). Im Verhältnis zu den Brandstiftungsdelikten ist es wichtig, dass der bei der Brandstiftung bereits ins Auge gefasste spätere Versicherungsmissbrauch keine andere Straftat nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist. Andere Straftat (Stichwort: ermöglichen, verdecken) ist nur diejenige Tat, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Brandstiftung steht. Zündet der Täter ein Gebäude an, um später die Versicherungsleistung zu kassieren, ist dass kein Fall des § 306 b Abs. 2 Nr. StGB. Nur wenn der Täter das Gebäude anzündet und erst danach den Entschluss fasst die Versicherung zu betrügen, findet § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB Anwendung.
Nachweis der Eigenbrandstiftung Immer wieder gehen beim Brand eines Gebäudes oder auch beim Brand von Hausrat Versicherer von Eigenbrandstiftung und arglistiger Täuschung aus. Bei einem Wohnhausbrand ist die Wohngebäudeversicherung nach § 61 VVG a.F. wegen Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Brand selbst gelegt hat. Grundsätzlich liegt jedoch die volle Beweislast beim Versicherer. Er hat die Eigenbrandstiftung nachzuweisen. Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute. Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung aber auch erkannt, dass die Anforderungen an diese Beweisführung nicht überspannt werden dürfen, so dass auch ein nur mittelbarer Beweis oder ein Indizienbeweis genügen kann. Die Annahme einer vom Versicherer behaupteten Eigenbrandstiftung kann sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Schadensereignisses ergeben, wenn ein praktisches Maß an Überzeugung für die Eigenbrandstiftung besteht, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen. Die einzelnen Tatsachen, die zu dieser Überzeugung des Gerichts führen, müssen allerdings nachgewiesen werden, die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer sogenannten tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. Insbesondere ist nicht ausreichend, dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen sich als bloße Vermutungen erweisen. Dazu gibt es von der Rechtsprechung entwickelte Indizien, die für eine Eigenbrandstiftung sprechen. Nicht alle diese Indizien müssen vorliegen, um eine Eigenbrandstiftung zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Je mehr dieser Indizien vorliegen, desto schwieriger wird es, vom Versicherer Leistungen zu erhalten. Trägt die "Indizienkette" von Verdachtsmomenten nicht die erforderliche volle Überzeugung von der Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers, ist der durch den Versicherer zu erbringende Beweis nicht geführt. Dies gilt auch, wenn im "Eliminationsverfahren“ (Ausschlussverfahren nach Prof. Grassberger) wichtige Anhaltspunkte für einen wahrscheinlichen anderen Ablauf der Brandentstehung nicht zu ermitteln waren. Entscheidend ist, dass es nicht die Sache des Versicherungsnehmers ist, einen solchen anderen Ablauf der Brandentstehung zu beweisen. Es geht auch nicht zu seinen Lasten, wenn sich dahingehende Feststellungen zum Brand nicht treffen lassen und der Brand insgesamt unaufgeklärt bleibt.
Literatur Berg, W.: Staatsanwaltschaft – Kriminalpolizei - Sachversicherer: Rechtliche Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei Eigenbrandstiftung und vorgetäuschtem Einbruchdiebstahl. Boorberg Verlag Stuttgart u. a. 1993 Berg, W.: Rechtliche Möglichkeiten des Informationsaustausches zwischen Sachversicherern, Polizei und Staatsanwaltschaft – Zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhütung von Eigenbrandstiftung und vorgetäuschtem Einbruchdiebstahl, in: Versicherungsrecht 1994, S. 258-266 Breitfeld, W.: Berlin - Hauptstadt der Brandstifter. Kriminalistische Studien - Brandkriminalistik 2 (4), Kriminalistische Studiengemeinschaft e.V. Bremen 1990 Edelbacher, M., Theil, M.: Kriminalität gegen Versicherungen, Wien 2008 Eschenbach, E.: Die Täterpersönlichkeit des vorsätzlichen Brandstifters und seine Arbeitsweise. Broschüre „Brandermittlung, Brandverhütung“, hrsg. anlässlich der Arbeitstagung 1962 im BKA Wiesbaden Grüttjen, D., Hammer, H.: Verhütung vorsätzlicher Brandstiftung in Industrie und Gewerbe, Täterprofile und –motive – Schutzmaßnahmen und –konzepte Technische Akademie Esslingen, Expert Verlag, Esslingen 2005 Golinski, F.: Die Brandstiftung als Wirtschaftsdelikt. Kriminalistische Studien - Brandkriminalistik 2 (3), Kriminalistische Studiengemeinschaft e.V. Bremen 1988 Hammer, H.: Verhütung von Brandstiftung in Industrie und Gewerbe, Risikoanalyse Verband der Schadenversicherer e.V., VdS-Fachtagung, Köln 1995 Kästle, H.: Brandstiftung erkennen, aufklären, verhüten. Boorberg Verlag Stuttgart u.a. 1992 Rössner, M.-Ch.: Leitfaden zur Verhinderung von Wirtschaftskriminalität, Deutschland Eurojuris International, o.J. Waschkewitz, K.: Brandstiftung als Wirtschaftsdelikt - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Brandbetroffenen bei Verdacht auf Eigen- oder Auftragsbrandstiftung, in: Kriminalistik, 57. Jg. 2003, S. 599
* Dieser Beitrag ist eine überarbeitete und gekürzte Zusammenfassung der Inhalte des Moduls „Kriminologie der Branddelikte“ im vom Verfasser seit einigen Jahren durchgeführten dreiwöchigen Zertifikatslehrgang „Brandermittler“ an der Landespolizeischule / Fachhochschule öffentlich Verwatung - Fachbereich Polizei Rheinland-Pfalz
Sicherheitsfachwirt (FH) Frank D. Stolt, MSc, MSc, MA, MIFireE (Mannheim)
frankdieter.stolt@bdk.de
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