Urheberrecht gilt auch im Internet

 

Es gibt Rechtsbereiche, da fehlt dem Großteil der Menschen einfach das Unrechtsbewusstsein – das Urheberrecht ist einer davon. Da werden Bilder, Texte, Programme und wer weiß was noch kopiert und verwertet und niemand findet etwas dabei. Die Urheberrechtsverletzung ist ein Massendelikt, vor allem auf sozialen Plattformen scheint dieser Rechtsbereich außer Funktion. Dass der Schutz geistigen Eigentums auch für das Internet gilt, das wissen oder wollen die meisten Menschen gar nicht wissen.

Warum dem so ist, darüber sind sich die Fachleute nicht einig. Manche Forscher meinen bei Nutzern des Internets den psychologischen Grund der Unbekümmertheit mit geistigen Schöpfungen Anderer zu orten. Manche sehen das fehlende Bewusstsein über die Strafbarkeit als juristischen Grund. Die allgemein übliche Übertretung dieser Rechtsmaterie drückt ebenfalls die Hemmschwelle, selbst rechtsbrüchig zu werden. Bei einer qualitativen Studie unter Studenten wurde jedenfalls festgestellt, dass selbst Studenten nur über rudimentäre rechtliche Kenntnis verfügen und nur sporadisch über die rechtlichen Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung nachdenken. Während im beruflichen Alltag sehr wohl der Gesetzesbruch wahrgenommen wird, scheint dieser im privaten Bereich völlig ausgeblendet. Kein einziger der befragten Studenten wusste von einer Aufklärung in diesem Bereich.

Ein weiterer Faktor von Urheberrechtsverletzungen ist durch die Möglichkeiten im Computerzeitalter gegeben. Während früher das Kopieren von Werken erheblichen Aufwand bedeutete, können heute in kürzester Frist aus dem Internet Logos, Bilder und Texte kopiert, vervielfältigt und an eine unbestimmte Anzahl von Menschen weiterverbreitet werden. Das Verhalten von Studenten unterscheidet sich nicht vom Verhalten von Normalbürgern. Kaum jemand weiß, was strafbar ist und was nicht. Kein Wunder, selbst Fachleute können nur  im Einzelfall entscheiden und keine generelle Auskunft geben.

Relativ einfach ist die Frage zu klären, wenn jemand ein geschütztes Objekt kopiert und entgeltlich weiterverkauft. Die Verwendung von geschützten Objekten und die Weitergabe in s.g. Online-Communities ist dagegen schon ein Graubereich. Was als Vervielfältigung angesehen wird, lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Das Zur-Verfügung-stellen von fremden Werken, z.B. auf YouTube, ist jedenfalls eine Urheberrechtsverletzung. Das Kopieren und die unentgeltliche Weitergabe an einen Freund dagegen nicht.

Neben der Urheberrechtsverletzung stellt die Markenrechtsverletzung ein weiteres Kapitel der unerlaubten Nutzung fremden geistigen Eigentums dar. Rein theoretisch begeht bereits jemand einen Rechtsbruch wenn er ein Firmenlogo auf seinen Briefkopf kopiert. Da aber sowohl Urheber- als auch Markenschutzrecht  Privatanklagedelikte sind und von den Geschädigten meist nicht wahrgenommen werden, gibt es kaum Klagen. Da es sich eben um Privatanklagedelikt handelt, wird diesem Komplex von Seite des Staates keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt, eine amtliche Verfolgung findet somit nicht statt.

Missachtet wird auch oft das Recht auf das eigene Bild. Die Vervielfältigung des Bildes einer Person kann ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht sein. Kaum bekannt ist, dass die Verwendung von Passagen aus dem Lebenslauf von Prominenten die in einem urheberrechtlich geschützten Werk veröffentlicht wurden um eines eigenen Profils auf einer sozialen Plattform zu erstellen, ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellen (Identitätsdiebstahl).

Urheber- und Markenschutzrecht im Internet sind jedenfalls noch nicht ausjudiziert und es wird vermutlich in den nächsten Jahren Änderungen erleben. Die Strafbarkeit kann sich somit in alle Richtungen verändern.

 

Wer mehr über die Materie Urheberrecht wissen will findet sie in der Diplomarbeit von Christoph Fleckl (Über den Umgang mit Urheberrecht auf sozialen Plattformen/Eisenstadt 2010).

Sie finden diese Arbeit auch auf unserer Homepage unter Fachberichte